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   BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 47/89   

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BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 47/89 (https://dejure.org/1990,25106)
BSG, Entscheidung vom 09.08.1990 - 11 RAr 47/89 (https://dejure.org/1990,25106)
BSG, Entscheidung vom 09. August 1990 - 11 RAr 47/89 (https://dejure.org/1990,25106)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 73/86

    Anwartschaftszeit - Arbeitslosengeld - Vorpraktikum - Arbeitsentgelt - Berufliche

    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 47/89
    Sie bleibe damit hinter dem in den letzten drei Jahren überwiegend erzielten Vollohn deutlich zurück (vgl SozR 4100 § 112 Nr. 19; BSGE 62, 43, 48 = SozR 4100 § 112 Nr. 31; SozR 4100 § 112 Nr. 35; BSGE 63, 153, 162 = SozR 4100 § 112 Nr. 39).
  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 29/86

    Berufliche Tätigkeit - Beitragspflicht - Beitragspflichtige Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 47/89
    Sie bleibe damit hinter dem in den letzten drei Jahren überwiegend erzielten Vollohn deutlich zurück (vgl SozR 4100 § 112 Nr. 19; BSGE 62, 43, 48 = SozR 4100 § 112 Nr. 31; SozR 4100 § 112 Nr. 35; BSGE 63, 153, 162 = SozR 4100 § 112 Nr. 39).
  • BSG, 25.08.1981 - 7 RAr 59/80

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Arbeitslosmeldung - Unbillige Härte -

    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 47/89
    Sie bleibe damit hinter dem in den letzten drei Jahren überwiegend erzielten Vollohn deutlich zurück (vgl SozR 4100 § 112 Nr. 19; BSGE 62, 43, 48 = SozR 4100 § 112 Nr. 31; SozR 4100 § 112 Nr. 35; BSGE 63, 153, 162 = SozR 4100 § 112 Nr. 39).
  • BSG, 27.04.1989 - 5 RJ 1/88

    Anspruch auf Witwenrente nach § 1264 Abs. 1 RVO bei Todeserklärung

    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 47/89
    Der Senat kann dies seiner Entscheidung zugrunde legen, da kein Anlaß ersichtlich ist, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln (vgl SozR 1300 § 150 Nr. 15; BSGE 65, 48, 50 f = SozR 2200 § 1264 Nr. 10).
  • BSG, 16.03.1983 - 7 RAr 25/82
    Auszug aus BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 47/89
    Der Tariflohn ist aber auch dann maßgebend, wenn gemäß der Zuflußtheorie nur das tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt als erzielt angesehen wird, mit der Einschränkung, daß ein höherer Lohnanspruch nur berücksichtigt werden darf, wenn er vor dem Ende der Beschäftigung geltend gemacht und eingeklagt wurde (modifizierte Zuflußtheorie; erörtert in BSG Urteil vom 16. März 1983 - 7 RAr 25/82 - DBl BA R § 112 AFG Nr. 2847; vgl auch BSG SozR 4100 § 112 Nr. 43).
  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

    Auch hält er die sog modifizierte Zuflußtheorie nicht für überzeugend, wonach der über das Arbeitsentgelt iS der reinen Zuflußtheorie hinausgehende Lohnanspruch dann berücksichtigt werden soll, wenn er vor dem Ende der Beschäftigung geltend gemacht und eingeklagt worden ist (erörtert im Urteil des 11. Senats vom 9. August 1990 - 11 RAr 47/89 - AuB 1992, 58 und im Urteil des 7. Senats vom 16. März 1983 - 7 RAr 25/82 - DBlR Nr. 2847 zu § 112 AFG; ablehnend das Urteil des 7. Senats vom 18. April 1991 - SozR 3-4100 § 112 Nr. 10).

    Dieser hat im Urteil vom 9. August 1990 - 11 RAr 47/89 - (AuB 1992, 58 f) offengelassen, ob er der Zuflußtheorie folgt oder sich für eine modifizierte Zuflußtheorie oder die Anspruchstheorie entscheiden würde.

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 52/90

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei tarifwidrig abgerechnetem Arbeitsentgelt

    Dem LSG sei auch angesichts des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des BSG vom 9. August 1990 - 11 RAr 47/89 - zuzustimmen, daß eine unbillige Härte iS des § 112 Abs. 7 AFG nicht vorliege, weil sich eine solche Härte nicht aus der gesetzlichen Festlegung des Bemessungszeitraums ergebe.
  • BSG, 02.02.1995 - 11 RAr 21/94

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei nachgezahltem Arbeitsentgelt

    Aus diesem Grunde hilft auch die vom erkennenden Senat im Urteil vom 9. August 1990 - 11 RAr 47/89 - (AuB 1992, 58) vertretene sog modifizierte Zuflußtheorie in der Regel nicht weiter.
  • BSG, 28.06.1991 - 11 RAr 117/90

    Berufungsausschließungsgründe bei Schadensersatzansprüchen der Bundesanstalt für

    Nach dieser genügt es für die Zwecke des § 112 Abs. 2 AFG, wenn der Arbeitnehmer bis zum Tage des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis das Entgelt für den Bemessungszeitraum tatsächlich "in die Hand" bekommt (vgl BSG Urteil vom 9. August 1990 - 11 RAr 47/89).
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